Gemeinde Haiterbach

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Erlangung der Qualifikation als Ausbilder

Ausbildereignung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO)

Um in einem Unternehmen ausbilden zu dürfen, muss nicht nur der Betrieb dafür geeignet sein - auch der Ausbilder muss die für den jeweiligen Ausbildungsberuf erforderliche fachliche und persönliche Eignung nachweisen.

Mit der fachlichen Eignung müssen Sie als Ausbilder die für den jeweiligen Beruf erforderlichen beruflichen, berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vorweisen. Dazu zählen auch Kenntnisse über

  • die einschlägigen Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG),
  • das Berufsausbildungsverhältnis,
  • die Planung von Berufsausbildungen und
  • die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.

Sie gelten als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet, wenn Sie eine Meisterprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach der Handwerksordnung, dem BBiG oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften nachweisen können.

Nicht persönlich geeignet sind Personen, die

  • keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen dürfen (z.B. weil Sie einschlägig vorbestraft sind) oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz (BBiG) verstoßen haben.

Mit diesen Bestimmungen wird sichergestellt, dass die Ausbildung qualitativen Erfordernissen entspricht.

Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse müssen seit dem 1. August 2009 nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis belegt werden. Die AEVO gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der freien Berufe.

Alle Ausbildungsverträge werden bei den zuständigen Kammern eingetragen. Die Kammern wachen darüber, dass die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gegeben sind.

Sollten Anzeichen dafür vorliegen, dass diese Erfordernisse nicht gegeben sind, kann die Kammer einschreiten. Sie hat Maßnahmen zur Behebung von Mängeln in der Ausbildung zu ergreifen und kann auch beantragen, dass das Ausbilden untersagt wird.

Wenn Sie die Prüfung nach der AEVO ablegen wollen, gelten die hier im Folgenden beschriebenen Inhalte.

Generelle Zuständigkeit:

die für Ihr Unternehmen für die Ausbildung zuständige Stelle (Kammer oder Regierungspräsidium)

Voraussetzungen:

Als Ausbilder müssen Sie über die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen.

Sie gelten als berufs- oder arbeitspädagogisch geeignet, wenn Sie

  • eine Meisterprüfung oder
  • eine Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften nachweisen können, oder
  • die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden haben, die aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes erlassen worden ist.

Hinweis: Wenn Sie eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden haben, können Sie auf Antrag von der zuständigen Stelle ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden.

Ablauf:

Melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer zur Prüfung an. Die erforderlichen Anmeldeunterlagen erhalten Sie über die Internetseiten der zuständigen Stellen.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

Innerhalb eines Prüfungsverfahrens können Sie eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholen.

Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Zeugnis. Mit diesem Zeugnis können Sie nachweisen, dass Sie die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation besitzen.

Kosten:

Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die von der zuständigen Stelle festgelegt wird. Dort können Sie die Höhe der Gebühr erfahren.

Rechtsgrundlage:

Zuständige Behörden:

Handwerkskammer Karlsruhe
Friedrichsplatz 4-5
76133 Karlsruhe
Tel.: 0721 / 1600-0
Fax: 0721 / 1600-199
info(@)hwk-karlsruhe.de

Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald
Dr.-Brandenburg-Straße 6
75173 Pforzheim
Tel.: 07231/201-0
Fax: 07231/201-158
service(@)pforzheim.ihk.de

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 17:00 Uhr
Freitag von 7:30 bis 16:00 Uhr.

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg
Villastraße 1
70190 Stuttgart
Tel.: 0711 / 99347-0
Fax: 0711 / 99347-45
info(@)lak-bw.de

Landesärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstraße 40
70597 Stuttgart
Tel.: 0711 - 769 89 0
Fax: 0711 - 769 89 50
info(@)laek-bw.de

Landestierärztekammer Baden-Württemberg
Am Kräherwald 219
70193 Stuttgart
Tel.: 0711 - 7 228 632 - 0
Fax: 0711 - 7 228 632 - 20
info(@)ltk-bw.de

Sprechzeiten:
Telefonische Sprechzeiten: 0711 - 7 228 632 - 0
Mo, Di, Do, Fr: 9:00 - 12:00 Uhr
Mi 13:30 - 16:00 Uhr

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg
Albstadtweg 9
70567 Stuttgart
Tel.: (0711) 2 28 45-0
Fax: (07 11) 2 28 45-44
info(@)lzk-bw.de

Notarkammer Baden-Württemberg
Königstraße 21
70173 Stuttgart
Tel.: 0711 - 29 19 34
Fax: 0711 - 22 00 93 10
notarkammer.baden-wuerttemberg(@)notarnet.de

Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30
72072 Tübingen
Tel.: 07071 / 7936910
Fax: 07071 / 7936911
info(@)rak-tuebingen.de

Regierungspräsidium Karlsruhe
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
Tel.: 0721/926-0
Fax: 0721/926-6211
poststelle(@)rpk.bwl.de

Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag, 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr, 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag, 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Ausnahme: Stelle für die Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland: Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr

Steuerberaterkammer Nordbaden
Vangerowstrasse 16/1
69115 Heidelberg
Tel.: 06221/183077
Fax: 06221/165105
post(@)stbk-nordbaden.de

Verwandte Lebenslagen:

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