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Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. Er ist zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Die Aufgaben des Ortschaftsrates sind in der Hauptsatzung geregelt. Dem Ortschaftsrat sind folgende Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:
a) die Anstellung und Entlassung von Gemeindearbeitern und -angestellten, die nach § 1228 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 RVO versicherungsfrei sind
b) die Bewirtschaftung und Unterhaltung der städtischen öffentlichen und der anderen gemeindeeigenen Gebäude und aller sonstigen öffentlichen Einrichtungen
c) die Ausgestaltung und Regelung der Benützung der öffentlichen Grünanlagen und öffentlicher Kinderspielplätze
d) die Unterhaltung der Landwirtschaftswege
e) die Pflege des Ortsbildes.