Infos der Verwaltung: Stadt Haiterbach

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Infos der Verwaltung

Grundsteuerbescheide

icon.crdate17.01.2025

Die Grundsteuerbescheide werden Ihnen in den nächsten Tagen zugehen. Hier finden Sie wichtige Informationen, die den Großteil Ihrer Fragen vielleicht schon beantworten.

Kontakt Stadtverwaltung

Frau Diana Jooß
Grundsteuer
Telefonnummer: 07456 9388 35
E-Mail schreiben

neue Grundsteuerbescheide

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die gesetzlichen Regelungen der Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig erklärt. Ab 2025 gelten daher neue Bewertungsregeln. Dadurch kommt es für einzelne Grundstücke, Grundstücksarten oder Lagen zu Mehrbelastungen bzw. Entlastungen. Die Stadt Haiterbach hat auf die Bewertung keinen Einfluss. Es ist Aufgabe der Finanzämter, Grundstücke zu bewerten und einen Grundsteuermessbetrag festzulegen. Auf diesen wenden die Kommunen dann ihre Hebesätze an. Sie ermitteln die Grundsteuerschuld und erheben die Grundsteuer. Die entsprechenden Grundsteuerbescheide werden ab der zweiten Januarwoche verschickt.

Wie alle Kommunen hat auch die Stadt Haiterbach eine neue Hebesatzsatzung mit neuen Hebesätzen erlassen. Diese ist unter https://www.haiterbach.de/fileadmin/Dateien/Ortsrecht___Satzungen/Hebesatzsatzung_der_Stadt_Haiterbach_zum_01.01.2025_signiert.pdf einsehbar. Das politische Versprechen nach Aufkommensneutralität wird damit umgesetzt. Die Aufkommensneutralität bezieht sich auf das Gesamtaufkommen der Grundsteuer, nicht auf den einzelnen Fall. In Zusammenhang mit den neuen Regelungen entstehen zahlreiche Fragen. Die wichtigsten Informationen lesen Sie hier. Die Mitarbeiterinnen des Steueramtes der Stadt Haiterbach sind bemüht, Fragen zu beantworten. Wenn die Bescheide falsche Informationen enthalten, sollten sich die Eigentümerinnen und Eigentümer direkt mit dem Finanzamt Calw in Verbindung setzen.

Wie setzt sich die neue Grundsteuer zusammen?

Die Grundsteuer wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen Verfahren geregelt:

Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der Grundsteuerwert ermittelt, bei der Grundsteuer B verkürzt gesagt aus der Multiplikation der relevanten Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert. In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben aus der Steuererklärung. Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird.

Für jeden „Schritt“ erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.

Wer legt den Bodenrichtwert fest und wo findet man die Werte?

Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein fiktives unbebautes Grundstück mit definierten Merkmalen. Dieses fiktive Grundstück wird als Bodenrichtwertgrundstück bezeichnet. Die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sollen typisch für die Zone sein. Innerhalb einer Zone können die Merkmale zwischen den tatsächlich vorhandenen Grundstücken und dem Bodenrichtwertgrundstück abweichen.

Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss auf den Stichtag 1. Januar 2023 festgestellt. Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium, dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben. Die Bodenrichtwerte sind in die Datenbank Boris-BW eingestellt und können dort abgerufen werden unter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ unter www.gutachterausschuesse-bw.de

Was muss ich tun, damit für mein Grundstück ein geringerer Bodenwert zugrunde gelegt wird?

Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt 1. Januar 2023 mehr als 30 Prozent von dem Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht. Das muss durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesen werden. Dazu müssen Sie ein Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind.

Nähere Informationen finden sich unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“ auf der landeseigenen Internetseite www.grundsteuerbw.de

Wie errechnet sich der Grundsteuerwert?

Bei der Grundsteuer B errechnet sich der Grundsteuerwert aus dem Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert). Der Wert des Gebäudes spielt im neuen Grundsteuermodell keine Rolle.

Warum wurde mein Grundsteuerwert geschätzt?

Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wurde.

Wie wird der Messbetrag errechnet?

Der Messbetrag errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuerwert und gesetzlich vorgegebener Steuermesszahl (Grundsteuerwert x Steuermesszahl). Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille. Begünstigt wird auf Antrag beispielsweise die überwiegende Wohnnutzung eines Grundstücks (wirtschaftliche Einheit). Bei dieser Nutzung wird die Steuermesszahl um 30 Prozent verringert. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden.

Warum ist mein Messbetrag höher als sonst?

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die bisherige Bemessung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß war, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.

Da die Grundsteuerberechnung nicht mehr mit der bisherigen vergleichbar ist, unterscheidet sich auch der Hebesatz.

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Aufkommensneutral heißt, dass das gesamte Grundsteueraufkommen in der Gemeinde im Jahr 2025 durch die Grundsteuerreform nicht höher wird als im Jahr 2024. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.

Wie ist der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer in Haiterbach?

Der Gemeinderat hat am 20.11.2024 folgende Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt:

  1. a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

– Grundsteuer A – auf 360 v. H.

  1. b) für die Grundstücke

– Grundsteuer B – auf 400 v. H.

Die entsprechende Satzung finden Sie unter https://www.haiterbach.de/fileadmin/Dateien/Ortsrecht___Satzungen/Hebesatzsatzung_der_Stadt_Haiterbach_zum_01.01.2025_signiert.pdf

Da der Hebesatz mit dem jeweiligen Messbetrag multipliziert wird, sagt die Höhe des

Hebesatzes allein nichts über die Höhe des zukünftigen Grundsteueraufkommens aus. Ob und inwieweit zur Erreichung des Grundsteueraufkommens 2024 der Hebesatz 2025 gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, hängt von der Veränderung der Summe der neuen Messbeträge im Gemeindegebiet gegenüber der Summe der bisherigen Messbeträge im Gemeindegebiet ab. Dies ist in den einzelnen Gemeinden sehr unterschiedlich.

Die Grundstückfläche ist falsch, etwas stimmt bei der Berechnung nicht oder sonstige Fehler oder Fragen sind aufgetaucht.  

Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid erfolgt durch das Finanzamt. Bitte wenden Sie sich an das Finanzamt Calw..

Ich bin mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich mich dagegen wehren?

Gegen die Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessebescheide) kann beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden. Die Kommune ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes gebunden. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist der Einspruch beim Finanzamt zielführend, nicht bei der Gemeinde.

Gegen Bescheide der Gemeinde kann grundsätzlich bei der Gemeinde Widerspruch eingelegt werden; also auch gegen die Grundsteuerbescheide. Ist der Hebesatz falsch oder der Messbetrag falsch aus dem Grundsteuermessbescheid übernommen worden, richtet sich der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde.

Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (Finanzamt) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (Gemeinde) nicht notwendig. Wenn der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück.

Ein Einspruch beim Finanzamt/der Gemeinde entbindet nicht von der Verpflichtung, die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, ändert die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.