Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans „Stauchbach II – 1. Änderung und Erweiterung“ in Haiterbach.
Der Gemeinderat der Stadt Haiterbach hat am 04.03.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Stauchbach II – 1. Änderung und Erweiterung“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gelände des ehemaligen Sägewerks im Nordwesten von Haiterbach soll einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Geplant ist hier künftig die Unterbringung des kompletten städtischen Bauhofs. Das Bestandsgebäude, welches seit der Aufgabe des Sägewerks zwischenzeitlich zu verschiedenen gewerblichen Lagerzwecken genutzt wurde, soll an die Anforderungen der künftigen Nutzung angepasst werden. Darüber hinaus ist die Entwicklung weiterer Gewerbeeinheiten innerhalb der zum ehemaligen Sägewerk gehörenden Flächen vorgesehen.
Der Bebauungsplan erfolgt im Rahmen der Nachverdichtung der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Von der Erstellung eines Umweltberichts wird abgesehen. Der Bebauungsplan erfolgt im Rahmen der Nachverdichtung der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Von der Erstellung eines Umweltberichts wird abgesehen.
Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus dem Lageplan, dem räumlichen Geltungsbereich, den planungsrechtlichen Festsetzungen, den Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung mit der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung in der Zeit von
Donnerstag, 19.03.2026 bis einschließlich Montag, 20.04.2026
im Internet über folgenden Link veröffentlicht:
https://www.haiterbach.de/verwaltung-service/buergerservice/oeffentlichebekanntmachungen
Eine weitere Auslegung findet im Rathaus der Stadt Haiterbach während des oben genannten Zeitraums zu den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses öffentlich statt.
In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die Planung unterrichten und sich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift der Beteiligten enthalten.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit findet die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Haiterbach, den 18. März 2026
Kerstin Brenner, Bürgermeisterin


