Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans „Schellenbühl 7. Änderung“ in Haiterbach.
Der Gemeinderat der Stadt Haiterbach hat am 17.06.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „Schellenbühl 7. Änderung“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.
Räumlicher Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist deckungsgleich mit dem rechtskräftigen Bebauungsplangebiet „Schellenbühl, einschließlich der 1. und 6. Änderung“.
Innerhalb dieses Bebauungsplanes befinden sich noch einige Baulücken.
Diese Baulücken sind aktuell als Spielplätze bzw. öffentliche Grünflächen ausgewiesen.
Diese Flächen sollen in Bauplätze umgewandelt werden.
Der Bebauungsplan erfolgt im Rahmen der Nachverdichtung der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
Von der Erstellung eines Umweltberichtes wird abgesehen.
Der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus dem Lageplan, dem räumlichen Geltungsbereich, den planungsrechtlichen Festsetzungen, den Örtlichen Bauvorschriften und der Begründung mit einer Ausgleichsbedarfsanalyse in der Zeit von
Donnerstag, 09.07.2026 bis Montag, 10.08.2026
im Internet über folgenden Link veröffentlicht:
https://www.haiterbach.de/verwaltung-service/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen
Eine weitere Auslegung findet im Rathaus der Stadt Haiterbach während dem oben genannten Zeitraum zu den üblichen Öffnungszeiten des Rathauses öffentlich statt.
In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die Planung unterrichten und sich schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift der Beteiligten enthalten.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit findet die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB statt.
Haiterbach, den 08.07.2026
Kerstin Brenner, Bürgermeisterin


