Leistungen: Stadt Haiterbach

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4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
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Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Keine Angabe

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Essentiell

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Leistungen

Messen, Ausstellungen und Märkte gewerblich veranstalten - Festsetzung beantragen

Wenn Sie eine Messe, eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die Festsetzung der zuständigen Stelle. Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Messe, die Ausstellung oder den Markt abhalten.

Messen, Ausstellungen und Märkte genießen die sog. Marktprivilegien, d.h. sie sind überwiegend von der Einhaltung bestimmter Vorschriften, beispielsweise zur Ladenöffnung oder zur Arbeitszeit, befreit.

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer festsetzungsfähigen Veranstaltung, wie sie in der Gewerbeordnung bezogen auf die verschiedenen Arten der Veranstaltung im Einzelnen beschrieben wird
    Beispiel: Vorliegen der Merkmale einer Messe, eines Großmarktes oder eines Spezialmarktes
  • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen
  • Erfüllung der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen nach der Gewerbeordnung, beispielsweise
    • müssen Vorkehrungen zum Schutz der Besucher getroffen werden,
    • darf die Durchführung der Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interessen widersprechen, zum Beispiel gegen Vorschriften des Baurechts oder des Immissionsschutzrechts, etwa gegen Lärm, oder solche des Feiertagsrechts verstoßen oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung befürchten lassen, etwa aufgrund des Straßen- bzw. Besucherverkehrs
  • geeigneter Veranstaltungsort (z.B. dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden)

Verfahrensablauf

Sie müssen die Festsetzung beantragen; dies kann schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle einen Zugang eröffnet, elektronisch erfolgen. Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name des Veranstalters
  • Datum, Dauer (Beginn und Ende), Uhrzeit (tägliche Öffnungszeiten) und Ort der Veranstaltung
  • Gegenstand der Veranstaltung ( Beschreibung der Veranstaltung nach ihren Merkmalen)
  • Insbesondere: Angaben zum Waren- und Leistungsangebot

Einige Verwaltungsbehörden bieten ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Die Festsetzung kann im öffentlichen Interesse mit Auflagen verbunden werden; dies ist auch nachträglich möglich.

Achtung: Die Festsetzung der Veranstaltung verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.

Fristen

Es empfiehlt sich, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das veranstaltende Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Auf Anforderung der zuständigen Stelle:

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts

Zur Beurteilung , ob die Merkmale der beantragten Veranstaltung (z.B. Messe, Spezialmarkt) vorliegen, Unterlagen, die die dies belegen, zum Beispiel

  • voraussichtliche Teilnehmerliste
  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren oder DIenstleistungen
  • Gegebenenfalls die von Ihnen als Veranstalter festgesetzten Teilnahmebedingungen

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung oder der Rechtsverordnung des Landratsamts.

Sonstiges

Nähere Informationen über die Veranstaltung von Wochenmärkten finden Sie im Text "Durchführung von Wochenmärkten".

Grundsätzlich darf jedermann an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten von der Teilnahme ausschließen, vor allem wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Die Auswahl unter den Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.

Wenn Sie an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen möchten, finden Sie die notwendigen Informationen unter "Zulassung zu Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten".

Zuständigkeit

die untere Verwaltungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörden sind, je nach dem Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll,

  • die Stadtverwaltung,
  • das Landratsamt oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft, sofern sie mehr als 20.000 Einwohner hat.

Bei Wochenmärkten erfolgt die Festsetzung durch die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und durch die Verwaltungsgemeinschaften.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.10.2019 freigegeben.