Leistungen: Stadt Haiterbach

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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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https://www.facebook.com/help/contact/540977946302970

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
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Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

 

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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  • jeweils übertragene Datenmenge
  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Funktionell

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Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

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Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Essentiell

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Haiterbach
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Leistungen

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Handwerker aus anderen EU-/EWR-Staaten anzeigen

Zur Ausübung eines handwerklichen Gewerbes in Deutschland müssen Sie sich nach den Rechtsvorschriften der Handwerksordnung (HwO) richten. Welche Berufe zum Handwerk beziehungsweise zum handwerksähnlichen Gewerbe gehören, ergibt sich aus den Anlagen A, B1 und B2 der HwO.

Wenn Sie als Handwerkerin oder Handwerker aus folgenden Staaten stammen, dort einen Betrieb haben und vorübergehende Arbeiten in Deutschland ausführen wollen, müssen Sie bestimmte Regelungen beachten:

  • andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
  • einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz

Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe

Die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe setzt in Deutschland keine bestimmte Berufsqualifikation voraus. Die betroffenen Handwerke und Gewerbe werden in den Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung genannt. Ausländische Betriebe können diese Arbeiten daher ausführen, ohne den Handwerkskammern vorher bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder die Tätigkeit anzeigen zu müssen.

Zulassungspflichtige Handwerke

Staatsangehörigen eines der oben genannten Staaten ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gestattet. Dazu müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die betroffenen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks müssen Sie bei der Handwerkskammer anzeigen.

Voraussetzungen

Sie können in Deutschland vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen. Dazu müssen Sie in einem der genannten Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sein. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie verfügen über eine bestimmte Qualifikation Ihres Niederlassungsstaates, in dem die Tätigkeit reglementiert sein muss. Diese Qualifikation muss in Ihrem Niederlassungsstaat Voraussetzung für die Tätigkeit sein.
  • Die Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat nicht reglementiert, aber die Ausbildung ist staatlich geregelt und Sie haben diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
  • Die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ist in Ihrem Niederlassungsstaat weder reglementiert noch besteht eine staatlich geregelte Ausbildung hierfür. Außerdem haben Sie die Tätigkeit im Niederlassungsstaat als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt. Diese Berufserfahrung darf zum Zeitpunkt der Anzeige der beabsichtigen Dienstleistung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Sonderregelung

Bei folgenden Berufsgruppen kann die zuständige Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation nachprüfen, wenn Sie die Dienstleistung zum ersten Mal erbringen wollen:

  • Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen
  • Augenoptiker oder Augenoptikerinnen
  • Hörgeräteakustiker oder Hörgeräteakustikerinnen
  • Orthopädietechniker oder Orthopädietechnikerinnen
  • Orthopädieschuhmacher oder Orthopädieschuhmacherinnen
  • Zahntechniker oder Zahntechnikerinnen

Durch die Prüfung soll schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger durch eine unzureichende Qualifikation ausgeschlossen werden.

Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat,

  • dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
  • wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Verfahrensablauf

Die Anzeige müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, darf die Dienstleistung sofort nach der Anzeige erbracht werden. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung der zuständigen Behörde. Darin wird bescheinigt, dass die Voraussetzungen zum Erbringen der Dienstleistung erfüllt sind.

Dienstleistungen der unter Sonderregelung genannten Tätigkeiten dürfen nur erbracht werden, wenn

  • die zuständige Handwerkskammer mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder
  • eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.

Fristen

  • Anzeige der Tätigkeit: vor dem erstmaligen Erbringen der Dienstleistung
  • Wiederholungsanzeige (einfaches Schreiben): alle zwölf Monate
  • Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen: sofort schriftlich
  • Bei notwendiger Nachprüfung: Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch Eignungsprüfung innerhalb eines Monats

Hinweis: Bei Nachfrage wegen Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen ist der Fristablauf gehemmt.

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Registrierungsnachweis oder ein anderer Nachweis für Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat
  • Sachkundenachweis oder Nachweis der Berufsausübung
  • ausgefülltes Formular "Anzeige einer grenzüberschreitenden Tätigkeit"

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Eingangsbestätigung der Handwerkskammer: innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen

Sonderregelung

Für die Dienstleistungen der Sonderregelung gilt:

  • Nachricht über das Ergebnis der Prüfung der Unterlagen durch die Handwerkskammer: innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen
  • Bei Verzögerung: Angabe der Gründe und Zeitplan für die Entscheidung durch die Handwerkskammer
  • Nachricht über das Ergebnis der Nachprüfung durch die Handwerkskammer: innerhalb zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und aller Unterlagen

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die Handwerkskammer, in deren Bezirk der Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung liegt

Vertiefende Informationen

Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine "Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.

Freigabevermerk

21.09.2023 Baden-Württembergische Handwerkstag e. V.