Leistungen: Stadt Haiterbach

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Verarbeitungsunternehmen

Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://www.facebook.com/help/contact/540977946302970

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Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
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Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

 

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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  • jeweils übertragene Datenmenge
  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Funktionell

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Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

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Keine Angabe

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Essentiell

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Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Haiterbach
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Europäische Union

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Leistungen

Grenzgängerausweis für eine Beschäftigung in der Schweiz beantragen

Möchten Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz arbeiten? Dann benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G). Diesen Ausweis beantragt in gewissen Kantonen Ihr Arbeitgeber für Sie.

Das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU vereinfacht die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürger und EU-Bürgerinnen. Hinzu kommen

  • die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen,
  • das Recht auf den Erwerb von Immobilien und
  • die Koordination der Sozialversicherungssysteme.

Die gleichen Regelungen gelten für Staatsangehörige der EFTA-Länder.

Hinweis: Am 8. Februar 2009 wurde die Weiterführung des FZA und das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien (EU-2) vom Schweizer Volk gutgeheißen. Das Protokoll II trat am 1. Juni 2009 in Kraft. Nach der Ratifikation des Protokolls III Ende 2016 wurde das FZA am 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgeweitet. Während der ersten Umsetzungsphase gelten gegenüber kroatischen Staatsangehörigen besondere Übergangsbestimmungen mit arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen und Höchstzahlen.

Hinweis: Der Bundesrat hat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel gegenüber Staatsangehörigen der EU-2 in Anspruch zu nehmen. Per 1. Juni 2017 wurde deshalb die Kontingentierung der Bewilligungen B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien wieder eingeführt. Es stehen 996 Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA zur Verfügung. Die Kontingentierung gilt während eines Jahres.

Während des Arbeitsaufenthalts in der Schweiz müssen Sie den Grenzgängerausweis immer bei sich haben. Er gilt in Deutschland nicht als Ausweisdokument. Bei einer Kontrolle an der deutschen Grenze benötigen Sie einen Personalausweis oder einen Reisepass.

Voraussetzungen

  • Sie sind Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines EU-25- oder EFTA-Staates.
  • Sie haben ihren Wohnsitz in Deutschland.
  • Sie haben Ihren Arbeitsplatz in der Schweiz.
  • Sie kehren mindestens einmal die Woche an Ihren Wohnort zurück.

Verfahrensablauf

Der Grenzgängerausweis muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Ist Ihre vereinbarte Beschäftigungsdauer kürzer als zwölf Monate, beschränkt die zuständige Stelle Ihre Grenzgängerbewilligung auf die Dauer des Arbeitsvertrags. Bei über zwölfmonatiger Dauer oder unbefristeten Verträgen ist sie fünf Jahre gültig. Sie können die Bewilligung um jeweils weitere fünf Jahre verlängern lassen.

Hinweis: Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte eine Verlängerung beantragt werden. Stellenwechsel, Änderung der Auslandsadresse sowie Änderungen zum Personenstand sind ebenfalls der zuständigen Stelle zu melden.

Unterlagen

  • Arbeitsvertrag
  • Bescheinigung über den Hauptwohnsitz in Deutschland
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
  • ein Passfoto

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

  • für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Erwachsene: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 65,00 Schweizer Franken
  • für die Ausstellung eines Grenzgängerausweises für Personen unter 18 Jahren: zwei Verwaltungsgebühren jeweils in Höhe von etwa 30,00 Schweizer Franken

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags dauert in den meisten Fällen zwei bis drei Wochen.

Sonstiges

Wenn Ihr Arbeits- und Wohnort in der Schweiz ist, kann eine befristete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für Sie infrage kommen. Es gibt

  • kurzfristige Bewilligungen (L-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu 18 Monaten) und
  • langfristige Bewilligungen (B-Bewilligung für einen Aufenthalt bis zu fünf Jahren).

Nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt können Sie unter Umständen auch eine unbefristete Niederlassungsgenehmigung (C-Bewilligung) erhalten.

Zuständigkeit

  • das Migrations oder Ausländeramt des Kantons, in dem Ihr zukünftiger Arbeitsort liegt
  • je nach Kanton teilweise zusätzlich: das kantonale Arbeitsamt

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat dessen ausführliche Fassung am 30.05.2017 freigegeben.