Bebauungsplan Gewerbegebiet IKG Haiterbach-Waldachtal Zweckverband
Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Interkommunales Gewerbegebiet Haiterbach - Waldachtal – 1. Erweiterung“
Der Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Haiterbach - Waldachtal hat am 03.05.2021 in öffentlicher Verbandsversammlung beschlossen, den Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Haiterbach - Waldachtal – 1. Erweiterung“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der ergänzten Fassung vom 03.05.2021.
DerBebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Haiterbach – Waldachtal – 1. Erweiterung“ und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) und der zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt Haiterbach, Bauamt, Marktplatz 1, 72221 Haiterbach, sowie der Gemeindeverwaltung Waldachtal-Tumlingen, Theodor-Heuss-Str. 10, 72178 Waldachtal, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Haiterbach-Waldachtal
Downloads
Textliche Festsetzungen IKG Haiterbach (PDF-Datei (PDF-Dokument, 4,87 MB, 21.10.2022)
Begründung IKG Haiterbach (PDF-Datei (PDF-Dokument, 4,87 MB, 21.10.2022)
Bauvorschriften IKG Haiterbach (PDF-Datei (PDF-Dokument, 1,34 MB, 21.10.2022)
Begründung Teil II: Umweltbericht (PDF-Datei (PDF-Dokument, 2,37 MB, 21.10.2022)